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Neue steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Neue steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Neue steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) in Kraft getreten. Gefördert werden Vorhaben der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, die

  • neuartig,
  • schöpferisch,
  • ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
  • systematisch sowie
  • übertragbar und/oder reproduzierbar sind.

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können (1.) als eigenbetriebliche Forschung und/oder Auftragsforschung, (2.) als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen oder (3.) in Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder Hochschulen erfolgen.

Die steuerliche Förderung erfolgt in Form einer Forschungszulage. Sie beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage von maximal 2.000.000,00 EUR, also bis zu 500.000,00 EUR pro Jahr. Die Bemessungsgrundlage wird aus den Personalkosten gebildet, soweit die jeweiligen Arbeitnehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betraut sind. Dem gleichgestellt werden Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften. Das ist insbesondere für Start-ups interessant. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeitsvergütung vertraglich vereinbart wird. Diese Vereinbarung muss zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt sein. Sie muss so eindeutig und klar abgefasst sein, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der jeweiligen Gesellschaft abgegrenzt werden kann. Bei der Auftragsforschung sind 60 Prozent des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts förderfähig.

Förderfähige Aufwendungen fließen jedoch nicht in die Bemessungsgrundlage ein, soweit sie bereits im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden (Kumulierungsausschluss). Außerdem darf die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulagen nach dem neuen Gesetz pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15.000.000,00 EUR nicht überschreiten.

Die Forschungszulage wird in einem Forschungszulagenbescheid festgesetzt und dann bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Führt dies zu einem Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen – etwa in Verlustphasen – kommt dieser zur Auszahlung.

Bei der Beantragung der Forschungszulage sind bestimmte Formalien zu beachten. Über eine amtlich bestimmte Schnittstelle muss dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist, ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. Dem Antrag ist eine genormte Bescheinigung beizufügen, in der festgestellt wird, dass das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderfähig ist.

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird. Seit dem 1. Januar 2020 gilt es also, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in die richtige, steuerbegünstigte Struktur zu bringen und die erforderlichen Verträge passgenau zu gestalten. Dafür entwickeln wir für unsere Mandanten maßgeschneiderte Lösungen.

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