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Corona-Krise: Steuerrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen

Corona-Krise: Steuerrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen

Corona-Krise: Steuerrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen

“Wir haben die finanzielle Kraft, diese Krise zu bewältigen. Es ist genug Geld da und wir setzen es ein. Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen”, sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz am 13. März 2020 in der Pressekonferenz zur Vorstellung des Maßnahmenpakets zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise.

Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen

Ein wesentlicher Bestandteil des Gesamtpakets sind folgende steuerliche Liquiditätshilfen (BMF-Schreiben IV A 3 – S 0336/19/10007 :002 vom 19. März 2020):

  • Die erleichterte Gewährung von Steuerstundungen. Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2020 Stundungsanträge für bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällige oder fällig werdende Steuern beantragen. An die Nachprüfung der Stundungsvoraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden und auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet.
  • Die leichtere Anpassung von Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer.
  • Der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Kontenpfändungen, und auf Säumniszuschläge bis zum 31. Dezember 2020, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Inzwischen ist ein weiterer wichtiger Baustein hinzugekommen: Auf Antrag kann die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 bis auf Null herabgesetzt werden. Da es darüber keine bundeseinheitliche Regelung gibt, sind es die Bundesländer, die diese Verwaltungspraxis als Liquiditätshilfe für die Unternehmen anbieten. Vorreiter waren Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern. Sachsen und Baden-Württemberg haben schnell nachgezogen. Es genügt ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt.

Wie können Unternehmen darüber hinaus steuerliche Erleichterungen erhalten?

  • Eine Stundung kann auch für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die erst nach dem Dezember 2020 fällig werden, gestellt werden. Nach § 222 AO (Abgabenordnung) kommt eine Stundung in Betracht, wenn die Einziehung des jeweiligen Steueranspruchs bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Anträge sind gemäß dem BMF-Schreiben vom 19. März 2020 besonders zu begründen. Das gleiche gilt für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen.
  • Streitpunkte in Betriebsprüfungen werden häufig im Wege der tatsächlichen Verständigung Liquiditätsschwierigkeiten und berechtigte Sorgen um die Fortführung des Unternehmens in der Krise können in den Verhandlungen mit der Finanzverwaltung vorgebracht werden.
  • Unter engen Voraussetzungen kann nach § 227 AO ein Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis in Betracht kommen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.