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Mehr Verbraucherschutz bei Verträgen über digitale Produkte

Mehr Verbraucherschutz bei Verträgen über digitale Produkte

Mehr Verbraucherschutz bei Verträgen über digitale Produkte

Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen sind aus dem Verbraucheralltag nicht mehr wegzudenken. Das deutsche Vertragsrecht enthält jedoch bislang keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Dies soll sich aufgrund eines Gesetzes zur Umsetzung der der EU-Richtlinie 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2022 ändern. Hierzu wurde am 13. Januar 2021 ein Regierungsentwurf veröffentlicht. Dieser enthält Bestimmungen, die für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über die Lieferung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gelten. Die größten Veränderungen stellen neben der Einführung der Updatepflicht die neu gefassten Gewährleistungsrechte sowie die Beweislastregeln dar.

Updatepflicht

Zentral ist die Einführung einer Updatepflicht. Das digitale Produkt ist für einen gewissen Zeitraum zu aktualisieren. Dabei handelt es sich um Aktualisierungen, die dafür sorgen, die Inhalte und Dienstleistungen im Vertragszustand zu erhalten und die notwendige Sicherheit zu gewährleisten. Nicht darunter fällt die Pflicht zur Verbesserung oder Weiterentwicklung. Erwirbt also der Verbraucher ein digitales Produkt, so schuldet der Unternehmer die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheitsupdates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer; bei einmalig zu erfüllenden Verträgen soll der Zeitraum der Updatepflicht so lange andauern, wie ein Verbraucher es vernünftigerweise erwarten darf. Kurz: Ob es sich um Software, E-Books, Musikdateien oder Videoclips handelt, eine Updatepflicht gilt. Unternehmen müssen dadurch unter Umständen deutlich länger Updates zur Verfügung stellen, als bisher. Auch der Umgang mit Sicherheitslücken ändert sich durch die neue Vorschrift erheblich.

Gewährleistungsrechte

Daneben erhalten Verbraucher Gewährleistungsrechte unabhängig von der Vertragsart. Der Verbraucher hat bei einer Vertragswidrigkeit ein Recht auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte (z.B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps. Spiele und sonstige Software) oder digitalen Dienstleistungen (z.B. soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste), auf eine anteilige Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags. Bei einer nicht erfolgten Bereitstellung hat der Verbraucher ebenfalls ein Recht auf Vertragsbeendigung. Diese Gewährleistungsrechte stehen Verbrauchern künftig auch bei Verträgen zu, bei denen anstelle der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden („Bezahlen mit Daten“). Unternehmen müssen sich insoweit auf einen völlig neuen Mängelbegriff einstellen und deutlich mehr Anforderungen erfüllen, als dies bisher der Fall war.

Verlängerte Beweislastumkehr

Nennenswert ist zudem die verlängerte Beweislastumkehr. Im Gegensatz zu den allgemeinen Beweislastregeln wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangelhaft war. Diese Beweislastumkehr zulasten des Unternehmers gilt dabei bis zu einem Jahr nach Bereitstellung der Leistung; bei Verträgen über fortlaufende Bereitstellungen über die gesamte Vertragslaufzeit. Die bisher im deutschen Recht nur im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs anwendbare Frist zur Beweislastumkehr von sechs Monaten wird also erheblich erweitert und auf sämtliche Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen mit Verbrauchern angewendet.

Es ist vorgesehen, dass das neue Gesetz ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten wird. Unternehmen müssen sich also noch in diesem Jahr auf die neue Rechtslage einstellen und ggf. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen.