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Zuständigkeitskonzentration und Spezialisierung bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten in Nordrhein-Westfalen

Zuständigkeitskonzentration und Spezialisierung bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten in Nordrhein-Westfalen

Zuständigkeitskonzentration und Spezialisierung bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten in Nordrhein-Westfalen

Am 1. Januar 2022 ist die „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien“ des NRW-Justizministeriums in Kraft getreten.

Verfahren, die vor Inkrafttreten der Verordnung erstinstanzlich anhängig geworden sind, verbleiben bei der bisherigen Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts.

Die veränderten Zuständigkeiten sind wie folgt geregelt:

Streitigkeiten aus Transaktionen im Unternehmensbereich (Mergers & Acquisitions): Für Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 500.000,00 EUR im M&A-Bereich liegt die Zuständigkeit aller Bezirke des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2022 beim Landgericht Düsseldorf, in der zweiten Instanz beim OLG Düsseldorf. Darunter fallen Streitigkeiten aus Kauf- und Tauschverträgen über Unternehmen, gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen und Streitigkeiten aus Umwandlungsverträgen.

Streitigkeiten aus dem Bereich Informationstechnologie und Medientechnik: Im Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie werden Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 100.000,00 EUR dem Landgericht Köln zugewiesen, in zweiter Instanz dem OLG Köln. Dabei werden Rechtsfragen zu Hard- und Software sowie zu IT-Dienstleistungen umfasst.

Streitigkeiten aus dem Bereich Erneuerbaren Energien: Bei Rechtsfragen zum Thema Erneuerbaren Energien liegt die Zuständigkeit bei einem Streitwert von mehr als 100.000,00 EUR für alle Landgerichte im Bezirk der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf sowie der Landgerichte Essen und Bochum beim Landgericht Essen. Für alle anderen Landgerichte im Bezirk des OLG Hamm ist das Landgericht Bielefeld zuständig. In der zweiten Instanz werden die Streitigkeiten dem OLG Hamm zugewiesen.

Dabei werden gemäß § 5 der Verordnung in den oben genannten Gerichten spezialisierte Spruchkörper für die jeweils zugewiesenen Rechtsgebiete eingerichtet.