Blog : Corona-Krise

Einsparung von Personalkosten durch Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen

Einsparung von Personalkosten durch Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen

Einsparung von Personalkosten durch Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen

Arbeitgeber können im Wege einer rechtskonformen Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen hohe Personalkosten einsparen. Die richtige Belehrung stellt eine aus unternehmerischer Sicht sinnvolle Maßnahme mit geringem Aufwand, aber großer Wirkung dar.

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt regelmäßig nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor rechtzeitig und klar über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat. Dies gilt nicht nur für das laufenden Kalenderjahr, sondern auch für den aus vorangegangenen Kalenderjahren angesparten Urlaub, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2019, Az. 9 AZR 541/15 und ihm folgend das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 9. April 2019, Az. 4 Sa 242/18. Die entsprechenden Vorgaben hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. November 2018, Az. C-684/16, gemacht. Den Arbeitgeber treffen die Hinweispflicht und die Beweislast hinsichtlich der rechtskonform erfolgten Belehrung.

Planungssicherheit hinsichtlich obligatorischer Urlaubsansprüche von Mitarbeitern und Personalkosten-Reduktion für 2021 bei einem wirtschaftlich aufgrund der Covid 19-Pandemie herausforderndem Jahr 2020 dürfte für Unternehmer da interessant sein.

Es kommt allerdings auf die richtige Formulierung an, denn es bestehen rechtliche Stolpersteine im Einzelfall, wenn das Unternehmen eine betriebliche Übung etabliert hat, nach der Urlaubsansprüche uneingeschränkt ins nächste Jahr übernommen werden, oder eine Betriebsvereinbarung Verfallsregeln vorsieht. Auch bei Langzeiterkrankungen von Arbeitnehmern gelten Besonderheiten. Im Internet frei verfügbare Muster, die Arbeitnehmer generell adressieren, sind nicht hinreichend auf den konkreten Arbeitnehmer individualisiert und lassen betriebliche Besonderheiten außer Acht. Hier ist Vorsicht geboten. Die Prüfung, inwieweit Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, lohnt sich und sollte zeitnah erfolgen, da die Möglichkeit gegeben werden muss, von Urlaubsansprüchen noch im laufenden Kalenderjahr Gebrauch zu machen.

Ich berate Sie gern hinsichtlich einer rechtskonformen Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen.

Corona-Krise: Steuerrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen

Corona-Krise: Steuerrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen

Corona-Krise: Steuerrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen

“Wir haben die finanzielle Kraft, diese Krise zu bewältigen. Es ist genug Geld da und wir setzen es ein. Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen”, sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz am 13. März 2020 in der Pressekonferenz zur Vorstellung des Maßnahmenpakets zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise.

Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen

Ein wesentlicher Bestandteil des Gesamtpakets sind folgende steuerliche Liquiditätshilfen (BMF-Schreiben IV A 3 – S 0336/19/10007 :002 vom 19. März 2020):

  • Die erleichterte Gewährung von Steuerstundungen. Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2020 Stundungsanträge für bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällige oder fällig werdende Steuern beantragen. An die Nachprüfung der Stundungsvoraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden und auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet.
  • Die leichtere Anpassung von Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer.
  • Der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Kontenpfändungen, und auf Säumniszuschläge bis zum 31. Dezember 2020, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Inzwischen ist ein weiterer wichtiger Baustein hinzugekommen: Auf Antrag kann die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 bis auf Null herabgesetzt werden. Da es darüber keine bundeseinheitliche Regelung gibt, sind es die Bundesländer, die diese Verwaltungspraxis als Liquiditätshilfe für die Unternehmen anbieten. Vorreiter waren Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern. Sachsen und Baden-Württemberg haben schnell nachgezogen. Es genügt ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt.

Wie können Unternehmen darüber hinaus steuerliche Erleichterungen erhalten?

  • Eine Stundung kann auch für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die erst nach dem Dezember 2020 fällig werden, gestellt werden. Nach § 222 AO (Abgabenordnung) kommt eine Stundung in Betracht, wenn die Einziehung des jeweiligen Steueranspruchs bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Anträge sind gemäß dem BMF-Schreiben vom 19. März 2020 besonders zu begründen. Das gleiche gilt für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen.
  • Streitpunkte in Betriebsprüfungen werden häufig im Wege der tatsächlichen Verständigung Liquiditätsschwierigkeiten und berechtigte Sorgen um die Fortführung des Unternehmens in der Krise können in den Verhandlungen mit der Finanzverwaltung vorgebracht werden.
  • Unter engen Voraussetzungen kann nach § 227 AO ein Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis in Betracht kommen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
Shutdown in der Corona-Krise: juristische Handhaben bei Lieferausfällen

Shutdown in der Corona-Krise: juristische Handhaben bei Lieferausfällen

Shutdown in der Corona-Krise: juristische Handhaben bei Lieferausfällen

Die Corona-Krise ist weltweit ein schwerer Schock. Die Pandemie bewegt sich wie eine Welle in ost-westlicher Richtung, die in China begann und zurzeit ihren Scheitelpunkt in Europa und den USA hat.

Der zur Eindämmung der Neuinfektionen verhängte Shutdown hat weitreichende und unmittelbare Wirkungen auf die Wirtschaft. Geschäftsführer stehen unter großem Entscheidungs- und Handlungsdruck: Innerbetrieblich müssen sie ihrer Fürsorge- und Präventionspflicht nachkommen, insbesondere Homeoffice-Lösungen finden, einen Pandemieplan für das Unternehmen aufstellen und diesen laufend aktualisieren. Gleichzeitig werden sie zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit aufs Äußerste gefordert.

Welche Ansprüche bestehen auf der Beschaffungsseite gegenüber Lieferanten? Welche Verpflichtungen bestehen auf der Absatzseite?

Dafür kommt es auf die jeweiligen vertraglichen Grundlagen im Einzelfall an. Wesentlich ist zum einen, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist (UN-Kaufrecht, deutsches Recht oder das Recht einer anderen Rechtsordnung) und ob – wie oft in internationalen Verträgen – eine sogenannte Force-Majeure-Klausel (Höhere Gewalt) vereinbart ist. Zum anderen ist anhand des jeweiligen Vertrags festzustellen, ob Vertragsstrafen oder Liefergarantien vereinbart sind.

Wer trägt das Risiko des Ausfalls von Lieferungen?

Nach deutschem Recht gilt grundsätzlich, dass der Leistende von seiner Lieferverpflichtung frei wird, wenn die Leistung schlechthin, also für jedermann, oder individuell für den Schuldner unmöglich geworden ist. Die Unmöglichkeit kann vorübergehend oder endgültig sein. Ein vorübergehendes Leistungshindernis hat zur Folge, dass der Schuldner nicht leisten muss, solange das Leistungshindernis andauert. Im Gegenzug entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.

Ist zwar die Leistung nicht unmöglich, erfordert aber für den Schuldner einen Aufwand, der in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Gläubigers an der Leistung steht, kann er insoweit die Leistung verweigern. Ob dies der Fall ist, ist im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben festzustellen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann eine Anpassung des Vertrags in Betracht kommen. Sie kann verlangt werden, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nachträglich verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Auch dafür kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Es ist anhand der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung zu ermitteln, ob einem Vertragspartner das Festhalten an dem unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Gibt es Schadensersatzansprüche?

Schadensersatzansprüche wegen einer Verzögerung oder dem Ausfall der Leistung sind nach deutschem Recht an das Verschulden des Nichtleistenden gekoppelt. Da die Pandemie ein globales Problem ist, bei dem es keine generellen Verantwortlichkeiten gibt, kommt es auch in diesem Zusammenhang auf den Einzelfall an.

Wenn in dem Vertragswerk eine Force-Majeure-Klausel vereinbart ist, ist entscheidend, ob sich der lieferverpflichtete Vertragspartner also auf höhere Gewalt berufen kann. Da dieser Rechtsbegriff im deutschen Kaufrecht nicht vorkommt, ziehen die deutschen Gerichte bei der Auslegung von Force-Majeure-Klauseln das UN-Kaufrecht heran (Art. 79 CISG). Danach hat eine Vertragspartei für die Lieferverzögerung nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem Hinderungsgrund beruht, der außerhalb ihres Einflussbereichs liegt, sie ihn bei Vertragsschluss nicht in Betracht ziehen konnte, und dass es außerhalb ihrer Macht stand, den Hinderungsgrund und seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.

Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Komplexität der anzuwendenden Rechtsbegriffe zeigt, dass es einer genauen Analyse der Vertragsbeziehungen und des Sachverhalts bedarf, um eine Strategie im jeweiligen Einzelfall zu entwickeln. Wichtig für die Praxis ist, den Vertragspartner rechtzeitig und offen über die Lieferschwierigkeiten zu informieren. Das ist zum einen rechtlich geboten, da anderenfalls Schadensersatzansprüche des Vertragspartners entstehen können. Nicht zuletzt ist zum anderen aber die Kommunikation in den Lieferbeziehungen die Grundlage dafür, im Konsens mit den Geschäftspartnern Lösungen zur Überwindung der Krise zu finden.